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Waffengesetz
514.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1971 Nr. 48 ausgegeben am 21. Dezember 1971
Waffengesetz
vom 3. November 1971
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
Art. 1
Waffen
Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
a) die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
b) bei der Jagd oder beim Schiesssport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Art. 2
Schusswaffen
Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, aus denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.
Art. 3
Faustfeuerwaffen
Faustfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind zur Verwendung von Patronen eingerichtete Schusswaffen, die ihrer Beschaffenheit nach üblicherweise mit einer Hand gebraucht werden.
Art. 4
Munition
Munition im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Geschosse, Kartuschen und Patronen (einschliesslich Knallpatronen), die ihrem Wesen nach zur Verwendung in Schusswaffen bestimmt sind;
b) selbstangetriebene Geschosse.
Art. 5
Verkehr mit Waffen und Munition
Die Herstellung, Veräusserung und Überlassung, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition sowie jeder sonstige Verkehr mit diesen Gegenständen ist nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.
Art. 6
Besitz und Führung
1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat für deren sichere Verwahrung zu sorgen und jeden Missbrauch durch Dritte, insbesondere durch Kinder oder Jugendliche, zu verhindern.
2) Eine Waffe führt, wer ausserhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschäftsraumes oder ausserhalb der dazugehörigen unmittelbar angrenzenden Liegenschaften eine solche bei sich hat.
3) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie ungeladen und lediglich zu dem Zwecke, diese Waffe von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat.
4) Die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz von Waffen und Munition gelten auch für die Innehabung derselben.
II. Verbotene Waffen und Munition
Art. 7
Verbotene Waffen
Verboten sind die Herstellung und Einfuhr, die Veräusserung und Überlassung, der Besitz und das Führen:
a) von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
b) von Schusswaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Mass hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;
c) von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind. Das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
d) der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen;
e) der unter der Bezeichnung "Springmesser" und "Fallmesser" bekannten Stichwaffen.
Art. 8
Verbot neuartiger Waffen oder Munition
Die Regierung hat die Herstellung und Einfuhr, die Veräusserung und Überlassung, den Besitz und das Führen von neuartigen Waffen oder neuartiger Munition, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen könnten, durch Verordnung zu verbieten.
III. Waffenverbot
Art. 9
Grundsatz
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Waffen und Munition ist untersagt:
a) Jugendlichen unter 18 Jahren;
b) Geisteskranken und Geistesschwachen;
c) Entmündigten;
d) Personen, die mit Gasthaus- und Alkoholverbot belegt sind;
e) Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, gerichtlich verurteilt worden sind, für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüsst oder nachgesehen worden ist oder als verbüsst oder erlassen gilt;
f) Personen, die wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Personen verurteilt worden sind, für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem die Strafe verbüsst oder nachgesehen worden ist oder als verbüsst oder erlassen gilt;
g) Personen, die durch strafgerichtliches Urteil in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt sind;
h) Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie durch den Gebrauch von Waffen sich selbst oder Dritte gefährden können.
Art. 10
Ausnahmen bei Jugendlichen
1) Die Regierung kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Ausnahmen vom Verbot des Art. 9 Bst. a bewilligen, wenn der in Betracht kommende Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäss zu verhalten. Für Faustfeuerwaffen dürfen keine Ausnahmen bewilligt werden.
2) Bei Bewilligung einer Ausnahme im Sinne von Abs. 1 ist dem Jugendlichen die Führung einer Schusswaffe (Langwaffe) nur in Begleitung und unter der Aufsicht einer Person gestattet, die aufgrund dieses Gesetzes selbst berechtigt ist, eine solche Schusswaffe zu führen.
3) Die Bestimmung des Art. 9 Bst. a gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher benötigt werden.
Art. 11
Nichtigkeit verbotswidriger Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen der Art. 9 und 10 Abs. 1 zuwiderlaufen, sind nichtig.
IV. Waffenhandel
Art. 12
Waffenhändlerpatent
1) Wer gewerbsmässig Waffen oder Munition verkauft, bedarf einer von der Regierung ausgestellten Bewilligung (Waffenhändlerpatent).
2) Die Bewilligung wird nur volljährigen Personen erteilt, die gut beleumundet und verlässlich sind und sich über die notwendigen Fachkenntnisse ausweisen.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gewerbegesetzes.
Art. 13
Verzeichnis
1) Über die Abgabe von Faustfeuerwaffen und automatischen oder halbautomatischen Schusswaffen hat der Händler ein fortlaufendes Verzeichnis zu führen, in dem das Datum der Abgabe, die genauen Personalien des Erwerbers sowie die Art und Fabrikationsnummer der Waffe anzugeben sind. Der Waffenerwerbschein (Art. 14) ist dem Verzeichnis beizufügen.
2) Die Kontrollorgane der Regierung und die Gerichte haben jederzeit das Recht, Einsicht in das Verzeichnis zu nehmen.
V. Waffenerwerbschein und Waffenschein
Art. 14
Waffenerwerbschein
1) Faustfeuerwaffen dürfen nur gegen vorherige Abgabe eines Waffenerwerbscheines veräussert, überlassen oder erworben werden. Der Waffenerwerbschein wird von der Regierung ausgestellt und hat eine Gültigkeit von drei Monaten.
2) Erfolgt die Veräusserung oder Überlassung von Faustfeuerwaffen durch eine natürliche oder juristische Person, die nicht Waffenhändler im Sinne von Art. 12 ist, so hat diese die Regierung unter Beifügung des Waffenerwerbscheines ohne Verzug in Kenntnis zu setzen.
3) Bei Erwerb einer Faustfeuerwaffe von Todes wegen hat der Erbe oder Vermächtnisnehmer binnen vier Wochen ab Besitznahme bei der Regierung um einen Waffenerwerbschein nachzusuchen.
Art. 15
Waffenschein
1) Zum Führen von Schusswaffen bedarf es eines Waffenscheines, der von der Regierung ausgestellt wird.
2) Im Waffenschein ist die Anzahl und die Art der Schusswaffen zu bezeichnen.
3) Der Waffenschein ist für drei Jahre gültig und kann über Ansuchen jeweils auf weitere drei Jahre verlängert werden.
Art. 16
Voraussetzungen
1) Waffenscheine und Waffenerwerbscheine dürfen nur an Personen erteilt werden, die ihren Wohnsitz im Lande haben und keinem Waffenverbot gemäss Art. 9 unterliegen.
2) Waffenerwerbscheine können bei Vorweis eines gültigen heimatlichen Waffenerwerbscheines oder gleichwertigen Waffenpapieres auch an Personen ausgestellt werden, die ihren Wohnsitz nicht im Lande haben, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen.
3) Ein Waffenschein für eine Faustfeuerwaffe darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nachweist. Ein Bedarf ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, dass sie ausserhalb von Wohn-, Dienst- oder Geschäftsräumen oder ausserhalb der dazugehörigen unmittelbar angrenzenden Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmässigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Art. 17
Ausnahmen
Ohne Waffenschein darf eine Schusswaffe geführt werden:
a) von Besitzern einer gültigen Jagdkarte hinsichtlich Jagdwaffen;
b) von Mitgliedern des Schützenvereins beim Besuch eines behördlich zugelassenen Schiessstandes; vorbehalten bleiben Art. 9 Bst. a und Art. 10 dieses Gesetzes.
Art. 18
Entzug
1) Ein Waffenhändlerpatent, Waffenerwerbschein oder Waffenschein ist von der Regierung zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind.
2) Ein Waffenhändlerpatent kann entzogen werden, wenn der Inhaber wegen Verstosses gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt bestraft wurde und die Bestrafung sich als fruchtlos erwiesen hat.
Art. 19
Ausweisführung
Wer eine Schusswaffe führt, ist verpflichtet, den Waffenschein bei sich zu tragen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung vorzuweisen.
VI. Strafbestimmungen
Zuständigkeit
Art. 201
a) Landgericht
1) Ein Vergehen begeht und ist vom Landgericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagsätzen zu bestrafen, wer:
a) verbotene Waffen und Munition oder neuartige Waffen und Munition, die gemäss Art. 8 als verboten bezeichnet wurden, herstellt, einführt, veräussert, überlässt, besitzt oder führt;
b) Schusswaffen ohne gültigen Waffenschein führt;
c) Waffen oder Munition erwirbt oder besitzt, obwohl ihm dies gemäss Art. 9 untersagt ist;
d) Waffen oder Munition gewerbsmässig verkauft, ohne das erforderliche Waffenhändlerpatent zu besitzen;
e) Faustfeuerwaffen ohne vorherige Abgabe eines gültigen Waffenerwerbscheines verkauft, veräussert, überlässt oder erwirbt.
2) Der gleichen Bestrafung unterliegt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strenger Strafe bedroht ist, wer zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr eine in diesem Gesetz vorgesehene Urkunde einem anderen überlässt, sich eine solche für einen anderen ausgestellte Urkunde verschafft oder hievon Gebrauch macht oder eine solche Urkunde erschleicht.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzes und seiner Nebengesetze.
Art. 21
b) Regierung
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Regierung mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wer gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, sofern das Verhalten nicht nach Art. 20 zu bestrafen ist.
Art. 22
Verfall von Waffen und Munition
1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach Art. 20 strafbaren Handlung bilden, sind vom Landgericht für verfallen zu erklären, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
2) Kann keine bestimmte Person verfolgt und verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
3) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Staates über.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Kriegsmaterial
Die für Kriegsmaterial aufgestellten Vorschriften gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Art. 24
a) Materiell
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden mit Ausnahme der Art. 7, 9 und 10 keine Anwendung auf:
a) Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Luftdruckwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt;
b) Zimmerstutzen;
c) Waffen, die ausschliesslich musealen, historischen oder künstlerischen Wert besitzen;
d) andere Arten minderwirksamer Waffen, die die Regierung als solche bezeichnet.
Art. 25
b) Personell
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Waffen, die Personen aufgrund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt sind oder die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden.
Art. 26
Gültigkeit alter Waffenscheine
Ein aufgrund von § 7 des Waffengesetzes vom 12. Juli 1897, LGBl. 1897 Nr. 2, ausgestellter Waffenschein (Waffenpass) berechtigt bis zum Ablauf der auf ihm vermerkten Gültigkeitsdauer zum Führen der dort angeführten Schusswaffen.
Art. 27
Waffenverbot nach altem Recht
1) Ein aufgrund von § 6 des Waffengesetzes vom 12. Juli 1897, LGBl. 1897 Nr. 2, erlassenes Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach Art. 9 dieses Gesetzes, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.
2) Die Regierung hat ein nach altem Recht verhängtes Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des Art. 9 nicht entspricht.
Art. 28
Anwendbares altes Recht
Auf strafbare Handlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, ist altes Recht anzuwenden.
Art. 29
Delegation
Die Regierung ist ermächtigt, die Ausstellung von Waffenhändlerpatenten, Waffenerwerbscheinen und Waffenscheinen unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine untergeordnete Amtsstelle zu übertragen.
Art. 30
Durchführung
Die Regierung hat die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften mit Verordnung zu erlassen.
Art. 31
Ausserkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Waffengesetz vom 12. Juli 1897, LGBl. 1897 Nr. 2, aufgehoben.
Art. 32
Inkraftsetzung
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
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